Satzung des gemeinnützigen, nicht eingetragenen Vereins

„Pferdefreunde Chiccolino-Ranch“

 

In der Fassung vom 09.03.2021


 

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Pferdefreunde Chiccolino-Ranch".

 

  • Der Verein hat seinen Sitz in Heusweiler.
 
§ 2 Eintragung in das Vereinsregister
  • Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
 
§ 3 Geschäftsjahr
  • Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Gemeinnützigkeit; allgemeiner Zweck
  • Der Verein „Pferdefreunde Chiccolino-Ranch" mit Sitz in Heusweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, sowie die Förderung des Sports.

 

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Vereinstätigkeit
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

  • Die Menschen und insbesondere die Jugend für einen ganzheitlichen Pferdesport zu begeistern.

 

  • Das Interesse für eine artgerechte, natürliche Haltung und den verantwortungsvollen Umgang mit Pferden in allen Bevölkerungskreisen zu wecken und zu erhalten.

 

  • Eine starke Gemeinschaft aller, die sich dem Lebewesen Pferd verbunden fühlen, zu bilden und zu fördern.

 

  • Zu vermitteln, dass Pferd als Freund, Zuhörer, Verbündeter und Wegbegleiter begreifen.

 

  • Zur Erreichung dieser Ziele kann sich der Verein unter anderem folgender Mittel bedienen:

 

  • Gemeinschaftliches Pflegen der Pferde, Bodenarbeit und Umgang mit Materialien

 

  • Organisation von geführten Ausritten und betreutes Reiten auf dem Gelände in kleinen Gruppen

 

  • Organisation und Veranstaltung von Workshops, mit Themen z.B. zur artgerechte Haltung und den Umgang mit Pferden, oder der Kommunikation zwischen Mensch und Pferd

 

  • Organisation und Veranstaltung z.B. von Kinder und Jugendfreizeiten, oder Kindergeburtstagen mit Pferden
§ 6 Mitgliedschaft
  • Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder:

 

  • Aktive Mitglieder sind alle Personen die sich aktiv an den in § 4, 5 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben und Aktivitäten beteiligen.
  • Fördernde Mitglieder sind solche Personen, die sich an dem aktiven Vereinsleben nicht oder nicht mehr beteiligen und lediglich zur Unterstützung der Vereinsinteressen oder aus ideellen Beweggründen Mitglied werden.
  • Ehrenmitglieder sind diejenigen Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung dazu ernannt werden.

 

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
  • Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die sich für die Arbeit und den Umgang mit Pferden einsetzen will. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch mündlichen oder schriftlichen Antrag beim geschäftsführenden Vorstand und anschließende Aufnahme in die Mitgliederliste. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

  • Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführenden Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und sofortige Löschung aus der Mitglieder- bzw. Helferliste.

 

  • Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

  • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
  • wegen wiederholter Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnungen
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen den Tierschutz oder gegen das Tierwohl
  • wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereinsbeeinträchtigender Handlungen

 

§ 9 Verpflichtungen gegenüber dem Pferd
  • Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet stets die Grundsätze des Tierschutzes und des Tierwohls zu beachten und insbesondere:

 

  • die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen
  • den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
  • die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
  • Verstöße gegen § 9 können mit einem sofortigen Vereinsausschluss geahndet werden.

 

 

§ 10 Beiträge
  • Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 11 Organe des Vereins
  • Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

  • Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

  • Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

 

  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

 

  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 13 Vorstand
  • Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
  • Mitglieder des Vorstands dürfen für Ihre Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG erhalten. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

 

§ 15 Auflösung des Vereins
  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 12 Abs. 11 dieser Satzung) aufgelöst werden.

 

  • Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand

 

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.
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